.AM Preisreduzierung
Wir freuen uns Ihnen eine drastische Preisreduzierung für .AM mitzuteilen. Die folgenden Preise sind bereits in Ihrem Account gültig:
- Reseller: Preisreduzierung von 72.59* (netto: 61.00) auf 58.31* (netto: 49.00) USD/Domain/Jahr
- Premium: Preisreduzierung von 64.26* (netto: 54.00) auf 53.55* (netto: 45.00) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Preisreduzierung von 54.74* (netto: 46.00) auf 41.65* (netto: 35.00) USD/Domain/Jahr
Premium Domains
Folgende Endungen sind bei HEXONET ab sofort als Premium Domains verfügbar:
- .BERLIN und .HAMBURG Premium Domains. Domains werden zum Standard-Preis verlängert.
.ORG Preiserhöhung - 1. August 2016
PIR hat eine Preiserhöhung von .ORG für den 1. August 2016 angekündigt.
- .ORG Preiserhöhung um: 1.04* (netto: 0.87) USD pro Domain/Jahr.
- Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. Verlängerungen sind zwischen 1 und 9 Jahren möglich. So profitieren Sie noch vom günstigeren Preis.
Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild
Zur Verletzung von inländischen Kennzeichenrechten durch „ausländische“ Domainnamen
Im Rahmen der Domainvergabe besteht der Grundsatz, dass jeder Domainname nur einmal vergeben werden kann. Unternehmen möchten dabei selbstverständlich auch unter ihrer Geschäftsbezeichnung aufgefunden werden. Hat ein Dritter die entsprechende .de-Domain registriert, kann auf Unterlassung und Löschung geklagt werden. Doch wie gestaltet sich ein solcher Anspruch bei anderen Top-Level-Domains wie z.B. .es, .us oder .org?
Was ist passiert?
Die Klägerin, die als ProfitBricks GmbH seit 2010 im Handelsregister eingetragen ist, tritt im Internet unter den Domainnamen profitbricks.com und profitbricks.de auf und hat auch entsprechende Unionsmarken eintragen lassen.
Die Beklagte ist Inhaberin der Domains profitbricks.es, profitbricks.org, profitbricks.us, profitbrick.com und profitbrick.de, wobei die letzteren beiden Domains – ohne das „s“ des Unternehmensnamens - von der Beklagten zum Kauf angeboten werden. Unter keiner der Domains werden Inhalte vorgehalten; lediglich unter rofitbrick.com erfolgte eine Weiterleitung auf eine weitere Internetseite, auf der E-Mail Anbieter aufgeführt und über einen Link aufrufbar waren.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen und in der Absicht registriert, sich diese von der Klägerin abkaufen zu lassen. Darin sei eine Verletzung Ihrer Markenrechte, Ihres Unternehmenskennzeichens und ihrer Namensrechte zu sehen.
Der Beklagte hingegen sah in der Registrierung der Domains keine Verletzung der Rechte der Klägerin, insbesondere keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr, weswegen der geltend gemachte Anspruch nicht bestand.
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungs- und Löschungsanspruch der Klägerin bejaht. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Revision an den Bundesgerichtshof.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg: der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil von Ende April 2016, dass der Klägerin keine Ansprüche auf Unterlassung oder Löschung gegen den Inhaber der mit der Geschäftsbezeichnung versehenen Domains hat.
Im Hinblick auf die Domain profitbrick.com bestehen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht, da kein Handeln im geschäftlichen Verkehr feststellbar ist. Zwar bestehen hierfür keine hohen Anforderungen, allerdings muss dieses Handeln im geschäftlichen Verkehr positiv festgestellt werden, was nicht erfolgt ist. Allein aus der Registrierung einer .com Domain oder aus der Absicht, diese Domain zu veräußern, kann keine markenrechtlich relevante Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr begründet werden. Selbiges gilt für die Weiterleitung der Domain auf eine Internetseite, auf der E-Mail Anbieter aufgeführt sind. Zwar kann eine solche Verlinkung, wenn sie gegen Bezahlung erfolgt, eine entsprechende Benutzung im geschäftlichen Verkehr egründen; etwaige Feststellungen wurden jedoch nicht getroffen.
Die begehrten Unterlassungs- und Löschungsansprüche gegen die Domains profitbrick.de und profitbrick.com sind ebenfalls nicht gegeben, da es insoweit an der errforderlichen Interessenbeeinträchtigung fehlt. Die Domains sind aus einer fehlerhaften Schreibweise einer bereits registrierten Domain gebildet; diese hindert den Namensinhaber jedoch nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse weiter zu benutzen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bereits Inhaberin der korrekt geschriebenen Domains ist.
Für die weiteren Domains profitbricks.es und profitbricks.us fehlt es nach dem BGH an einer Beeinträchtigung der konkreten, schutzwürdigen Interessen des Namensträgers durch Gebrauch seines Namens unter der fremden, länderspezifischen Top-Level-Domain. Ein pauschaler Vortrag zur unternehmerischen Ausdehnung und Ausrichtung reicht für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses daran, gerade in Spanien und den USA unter ihrem Unternehmenskennzeichen und den entsprechenden, länderspezifischen Top-Level-Domains auffindbar zu sein, nicht aus, insbesondere wenn lediglich pauschal dargelegt wird, vorwiegend auf dem europäischen Markt tätig zu sein.
Schließlich wurde auch hinsichtlich der Domain profitbricks.org keine erhebliche Beeinträchtigung konkreter, schutzwürdiger Interessen gesehen; allein die Tatsache, dass Mitbewerber ebenfalls unter dieser Top-Level-Domain erreichbar seien, könne keine Beeinträchtigung begründen, so das Gericht.
Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter:
https://www.kanzlei.biz/zur-verletzung-von-inlaendischen-kennzeichenrechten-durch-auslaendische-domainnamen-bgh-28-04-2016-i-zr-82-14/
Das vollständige Urteil finden Sie unter:
https://www.kanzlei.biz/zur-verletzung-eines-namensrechts-durch-auslaendische-top-level-domain-bgh-28-04-2016-i-zr-82-14/
Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.